Waldschutzmaßnahmen

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Förderungen - Waldschutzmaßnahmen
 
Das StMELF gewährt staatliche Zuwendungen für diverse Maßnahmen. Für alle Maßnahmen ist eine vorherige Abstimmung der Maßnahmen mit dem ALEF/Revierleiter nötig, um grundsätzlich förderfähig zu sein. Bitte kontaktieren Sie uns deshalb vorab. Eine Förderung nach Durchführung der Maßnahmen ohne entsprechende Freigabe durch das ALEF/Revierleiter ist nicht möglich.

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Allgemeine Downloads zur Förderung von Waldschutzmaßnahmen
 
Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten
Bei Befall mit z.B. Borkenkäfer gibt es zwei seperate Fördermöglichkeiten. Diese sind:
  • Insektizidfreie und waldschutzwirksame Aufarbeitung oder Behandlung von Schadholz
  • Steuerliche Vergünstigungen
Mehr Infos zu den steuerlichen Vergünstigungen finden Sie auf unseren Seiten unter dem Link Schadereignisse - Holznutzung infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzung)
 
Für die Förderung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten gelten folgende Vorraussetzungen:
  • Es muss sich um Schadholz (gebrochenes, geworfenes oder bereits vom Käfer befallenes Holz) handeln
  • Das Holz ist insektizidfrei, waldschutzwirksam aufzuarbeiten und mind. 500 m weit vom nächsten Nadelwald entfernt zu lagern
  • Der Borkenkäfer darf aus dem Schadholz noch nicht ausgeflogen sein
  • Die Bekämpfung muss waldschutzwirksam sein, dass heißt effektiv und möglichst zügig erfolgen
  • Die angefallene Holzmenge muss nachgewiesen werden und eindeutig dem Waldbesitzer zuordenbar sein
  • Mit der Maßnahme darf in der Regel erst begonnen werden, wenn der schriftliche Bewilligungsbescheid vorliegt. Bei Gefahr im Verzug (z.B. Käferbefall) darf mit der Maßnahme sofort begonnen werden. Es ist aber ratsam, dem Revierleiter frühzeitig Bescheid zu geben.
  • Die Holzmengen sind über Holzlisten, Rechnungen, Transportscheine oder gleichwertige Unterlagen zu belegen
 
Folgende Förderungen sind möglich:
Lagerung auf einem anerkannten Lagerplatz
  • Gefördert wird die Lagerung des Schadholzes auf einem vom AELF anerkannntem Zwischenlager (Anerkennung erfolg durch Revierleiter). Der Lagerplatz muss mindestens 500 m vom nächsten Fichtenbestand entfernt liegen.
  • Das Restholz mit Rinde ist zu häckseln oder auf andere waldschutzwirksame Weise insektizidfrei zu behandeln
  • Das Holz muss über einen Zeitraum von mind. 14 Tagen nach Eingang der Fertigstellungsanzeige/ Verwendungsnachweis für Kontrollzwecke auf dem Lagerplatz verbleiben
 
Insektizdifreie waldschutzwirksame Aufarbeitung von Waldrestholz
  • Förderfähig ist die insektizidfreie, waldschutzwirksame Aufarbeitung des auf der Schadfläche angefallenem und nicht zur Vermarktung vorgesehenem Waldrestholzes (z.B. Kronen, Astholz, Stammabschnitte) durch Häckseln oder Mulchen
  • Holz, dass ausschließlich zur Eigenverwendung (z.B. Brennholz) dient ist förderfähig
 
Entrinden
  • Gefördert wird das waldschutzwirksame Entrinden von Schadholz
  • Das Entrinden kann händisch, mechanisch bereits bei der Aufarbeitung oder mechanisch nach dem Holzrücken erfolgen
  • Die entrindete Holzmenge muss über einen Zeitraum von mind. 14 Tagen nach Eingang der Fertigstellungsanzeige /Verwendungsnachweis für Kontrollzwecke auf dem Lagerplatz verbleiben
 
Vorbereitung der insektizidfreien Borkenkäferbekämpfung
Gefördert wird die Vorbereitung der genannten Maßnahmen. Hierzu zählt auch die insektizidfreie und waldschutzwirksame Aufarbeitung des Stammholzes, das unmittelbar ins Sägewerke verbracht wird, wenn auch das Waldrestholz waldschutzwirksam insektizidfrei behandelt wird.
 
Folgende Fördersätze sind derzeit gültig:
  • Vorbereitung der Schadholzaufarbeitung: 5 €/FM
  • i.V.m. Verbringen auf Zwischenlager: 12 €/FM
  • i.V.m. Entrinden maschinell: 10 €/FM
  • i.V.m. Entrinden/Streifen manuell: 20 €/FM
  • i.V.m. Waldrestholz aufarbeiten maschinell: 10 €/FM
  • i.V.m. Waldrestholz aufarbeiten manuell: 15 €/FM
  • i.V.m. Eigennutzung: 10 €/FM
  • i.V.m. Sondermaßnahme: 15 €/FM
 
Ihre zuständigen Revierleiter finden Sie hier:
 
Weiterführendes Informationsmaterial:
 
Download:
 
Weiter Informationen zum Thema Borkenkäfer finden Sie hier: 
 
Vorbeugung und Bekämpfung von Larvenfraß
Gefördert werden Vorbeugung und Bekämpfung von Larvenfraß waldschädlicher Insekten, wenn durch die zuständige Behörde die Bekämpfungsnotwendigkeit festgestellt und eine Genehmigung erteilt wurde.
Hinweise: Grundlage für die Förderfähigkeit ist die Feststellung der Bekämpfungsnotwendigeit durch die dafür zuständige Behörde.
 
Vorbeugung und Bekämpfung schädlicher Organismen
Gefördert werden Vorbeugung und Bekämpfung von bestandsbedrohenden Schadorganismen, wenn hierfür eine gesonderte Genehmigung durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorliegt.
Hinweise: Gefördert werden Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen, die eine Ausbreitung der schädlichen Organismen verhindern sollen. Über Art und Dauer der Maßnahme entscheidet das StMELF. Die Förderung ist zu versagen, wenn der Antragsteller den Schaden selbst verursacht hat. 

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